Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1.Anwendungsbereich

1.1
Unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen und rechtsverbindliche Auskünfte unseres Hauses, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

1.2
Unser Kunde erkennt die Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im Nachfolgenden "AGB") ausdrücklich durch Auftragserteilung und/oder Entgegennahme unserer Lieferung/Leistung an.

1.3
Spezielle Verpflichtungen des Kunden in Form von Einzelabsprachen bzw. Rahmenverträgen mit dem Kunden gehen diesen Bedingungen ausdrücklich vor. In diesem Fall finden lediglich diejenigen Regelungen Anwendung, zu denen in den Rahmenverträgen bzw. in den Einzelabsprachen ausdrücklich keine Vereinbarung getroffen wurde.

1.4
Die vorliegenden AGB gelten ausdrücklich auch für alle derzeitigen und zukünftigen Geschäfte mit den Kunden.

1.5
Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen gleich welcher Art des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn wir diesen nicht widersprochen haben. Der Kunde erkennt hiermit ausdrücklich an, dass seine abweichenden Bedingungen nur dann gelten, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.

2.Angebot/Vertragsschluss

2.1
Die von uns oder unseren Mitarbeitern gemachten bzw. in Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie im Internet enthaltenen Angebote sind unsererseits stets freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie sind lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden im Rechtssinne zu verstehen.

2.2
Ein Auftrag des Kunden gegenüber uns gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns entweder schriftlich bestätigt wurde oder unverzüglich bzw. termingemäß nach Auftragseingang durch uns ausgeführt wird. Im letzten Fall gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.

2.3
Soweit Mitarbeiter oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über die schriftlichen Erklärungen unseres Hauses hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung unsererseits zur Rechtswirksamkeit. Die Nebenabreden gelten dann von uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Auch hier gilt im letzten Fall der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.

2.4
Dienstleistungen unseres Hauses, die über die Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von Beratungs- und Planungsleistungen, sowie die Übernahme von Werkleistungen, bedürfen einer besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen.

3.Preise/Preislisten

3.1
Unsere Preise gelten ab Werk zzgl. einer üblichen Verpackung. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.

3.2
Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

3.3
Beträgt die vereinbarte Lieferfrist länger als 1 Monat ab Vertragsschluss, so stimmt der Kunde bereits jetzt ausdrücklich zu, dass wir berechtigt sind, den Preis nach unserer am Tag der Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen.

4.Lieferung

4.1
Sämtliche Lieferungen unseres Hauses erfolgen ab Werk, soweit nichts anderes zwischen uns und dem Käufer vereinbart ist. Soweit eine Lieferung unseres Hauses zum Kunden erfolgt, erfolgt der Transport bzw. die Versendung auf Gefahr des Kunden. Auch eine Vergütung der Lieferung durch uns hat keinen Übergang der Gefahrtragung auf uns für den Transport bzw. die Versendung zur Folge.

4.2
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei uns. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft unseres Hauses dem Versand gleich.

4.3
Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % vorzunehmen. Diese werden in der Rechnung berücksichtigt.

4.4
Soweit zwischen uns und dem Käufer keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in einer Verpackung unserer Wahl. Die Kosten des Transports bzw. der Versendung trägt der Käufer.

4.5
Zwischen uns und dem Käufer ist ausdrücklich vereinbart, dass Teillieferungen in einem zumutbaren Umfang zulässig sind und als abrechnungsfähige Erfüllung gelten.

4.6
Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind und der Käufer uns alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat und eine etwa vereinbarte Anzahlung vereinbarungsgemäß gezahlt worden ist. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung unseres Hauses. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

4.7
Die Lieferfrist unsererseits verlängert sich weiterhin (auch innerhalb eines Verzuges unseres Hauses) angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen und Störungen der Verkehrs-/Transportwege, Verzug unserer Lieferanten), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Lieferanten bzw. den Unterlieferanten unserer Lieferanten eintreten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, so sind wir berechtigt ohne Haftung vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. Für das Verschulden der Vorlieferanten haften wir nicht, da vereinbart wird, das diese nicht Erfüllungsgehilfen unseres Hauses sind. In diesem Fall sind wir jedoch verpflichtet, auf Verlangen des Käufers eventuelle uns zustehende Ansprüche gegenüber den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

4.8
Wir sind weiterhin unbeschadet der sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Käufer gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Lieferung erfolglos verstrichen ist. In diesem Fall hat der Käufer keine Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche gegenüber uns.

5.Beschaffenheitsvereinbarung

5.1
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass wir berechtigt sind, bezüglich der Vertragsware Abweichungen in Farbe, Maße und Konstruktionen vorzunehmen, soweit diese Abweichungen nicht den technischen Vertragszweck der Ware verhindern. Solche Abweichungen in Farben und Maße sowie Konstruktionen gelten nicht als Mängel im Rechtssinne.

5.2
Unsere Vertragsware gilt als mangelfrei, soweit sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und/oder für den vereinbarten Verwendungszweck geeignet ist.

6.Zahlung

6.1
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug nach Rechnungsstellung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

6.2
Überschreitet der Käufer den Zahlungstermin von 14 Tagen, so sind wir ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

6.3
Der Zugang der Rechnung gilt mit dem Nachweis der Absendung unter Hinzurechnung von 2 Werktagen als erbracht.

6.4
Solange wir keine Zustimmung erteilen, tritt keine Erfüllung durch Wechsel- bzw. Scheckhereingabe des Käufers auf die Kaufpreisverpflichtung ein. Soweit wir die Zahlung mit Wechsel und Scheck im Einzelfall als Erfüllung ausdrücklich akzeptieren, erfolgen Gutschriften hierüber vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert unwiderruflich verfügen können.

6.5
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug mit Abschlagsrechnungen bzw. Endabrechnungen sind wir berechtigt ohne weitere Mahnung unsere Ware zurückzunehmen. Ist für die Warenrücknahme der Zutritt zum Betrieb des Käufers erforderlich, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer uns in einem solchen Fall den Zutritt gewährt und wir das Recht haben, die gelieferte Ware beim Käufer wieder an uns zu nehmen. Sollte die Ware noch bei uns lagern, können wir die Wegschaffung der gelieferten Ware durch den Käufer untersa-gen.

6.6
Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zahlungszurückbehalt des Käufers ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. ein Aufrechnungsrecht des Käufers gegenüber fälligen Forderungen unsererseits aus dem Gesamtsaldo der Geschäftsverbindung bzw. aus Einzelvertrag besteht nur, soweit die Forderungen des Käufers anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Das bloße Schweigen unseres Hauses auf die Geltendmachung solcher Forderungen gilt nicht als Anerkennung oder Unstrittigstellung der Forderungen des Käufers. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Leistungsverweigerungsrechte des Käufers entsprechend.

7.Subunternehmer

Wir sind ausdrücklich berechtigt Subunternehmer zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen einzuschalten.

8.Entsorgung

8.1
Die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung sowie der Vertragsware ist ausschließlich Sache des Kunden.

8.2
Soweit es sich um wiederverwendbares Verpackungsmaterial handelt, das unbeschädigt ist, ist der Kunde verpflichtet, dieses auf seine Gefahr und seine Kosten an uns zurückzusenden.

9.Eigentumsvorbehalt/verlängerter Eigentumsvorbehalt

9.1
Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen unsererseits in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

9.2
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit einer nicht uns gehörenden Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unseres Hauses zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum unsererseits stehenden Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich für uns zu verwahren. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.

9.3
Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns gemäß diesen Bestimmungen abgetretenen Forderungen. Wir werden von unserer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Geschäftsbeziehungen nachkommt. Auf Verlangen unsererseits hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen umgehend die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ebenfalls berechtigt und ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen. Auf Verlangen hat der Käufer weiterhin uns die Geschäftsadressen sowie Privatadressen der Kunden an die Vorbehaltsware bzw. Ware in die gelieferte Ware unsererseits als wesentlicher Bestandteil eingegangen ist, weitergeliefert, hat unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst auch die Verpflichtung des Käufers aufzulisten, inwieweit diese Lieferungen von seinen Kunden bereits beglichen worden sind und welche Forderungen hier noch im Einzelnen offen stehen.

9.4
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen gemäß den vorstehenden Bestimmungen zu unterrichten.

9.5
Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und/oder Beschluss zur Durchführung des Liquidationsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen automatisch. Dies gilt nicht für etwaige zwingende nicht ausschließbare Rechte des Insolvenzverwalters.

9.6
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere gesamten Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung und/oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen unsererseits aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

10.Mängelrüge/Sachmängelhaftung

10.1
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Tagen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 377 HGB.

10.2
Der Käufer ist verpflichtet, uns die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung umgehend zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Sachmängelhaftung unseres Hauses. Eine Prüfung von Vertragsware stellt keine einvernehmliche Prüfung bzw. einvernehmliches Verhandeln im Rechtssinne dar und hat keine Hemmung der Verjährung zur Folge.

10.3
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) festzulegen.

10.4
Über einen bei einem Verbraucher oder Kunden des Kunden eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer uns unverzüglich zu informieren.

10.5
Sachmängelansprüche unsererseits gegenüber dem Käufer verjähren in 12 Monaten.

10.6
Die Rückgriffsansprüche des Käufers gegenüber uns gemäß §§ 478, 479 BGB sind von den vorstehenden Regelungen unberührt. Diese Rückgriffsansprüche bestehen allerdings nur insoweit, soweit der Käufer wiederum gegenüber seinen Kunden zwingend gesetzlich verpflichtet war unter Beachtung sämtlicher Fristen und Ausschlussfristen, die nach §§ 478, 479 BGB gegenüber uns gemachten Rückgriffsansprüche gegenüber seinen Kunden zu erfüllen.

11.Schadensersatz/Aufwendungsersatz

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: "Schadensersatzansprüche"), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

12.Vertragsstrafe

Etwaige Vertragsstrafen oder Verzugsfolgen, die der Kunde mit seinen Kunden vereinbart hat, sind von uns nur dann zu übernehmen, soweit eine Haftung dem Grunde nach für uns besteht und soweit diese Vertragsstrafen bzw. Verzugsfolgen uns vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitgeteilt worden sind.

13.Urheberrecht

Wir behalten uns sämtliche Rechte an den in der Geschäftsbeziehung von uns verwandten Unterlagen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) sowie Muster und evtl. überlassenen Werkzeugen vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben. Sämtliche Unterlagen sowie evtl. für den Vertrag verwandte Werkzeuge unseres Hauses bleiben im Eigentum unseres Hauses. Nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Hauses dürfen solche Unterlagen an Dritte weitergegeben werden.

14.Abschlagszahlungen/Sicherheitenstellungen

14.1
Wir sind berechtigt, gegenüber dem Käufer Abschlagsrechnungen bzw. Vorschussrechnungen zu stellen bis zum vollen Warenwert des Vertrages. Soweit der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum an uns leistet, sind wir bis zur Leistung auf die Abschlags- bzw. Vorschussrechnung von unseren Lieferpflichten in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht freigestellt. Liefertermine, die von uns zugesagt worden sind, verschieben sich entsprechend. Soweit der Käufer nach nochmaliger Aufforderung durch uns zur Begleichung der gestellten Abschlags- bzw. Vorschussrechnung mit angemessener Fristsetzung die Leistung nicht vornimmt, sind wir berechtigt, ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind Schadens- und/oder Aufwendungser-satzansprüche des Käufers ausdrücklich ausgeschlossen.

14.2
Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen unseres Hauses sofort fällig werden.

15.Produktion

15.1
Der Kunde bestätigt ausdrücklich, dass er sich vor dem Auftrag über unsere Produktion informiert hat bzw. darauf verzichtet, sich über unsere Produktion zu informieren.

15.2
Der Kunde erkennt die Produktion als für die Vertragsware dem aktuellen Stand der Technik entsprechend an.

15.3
Produkte, die der Kunde nach der Erstbemusterung freigibt, gelten im Rahmen der Vertragsbeziehung bezogen auf dieses Produkt dann als mangelfrei, wenn die Vertragsprodukte den Erstbemusterungsmodellen hinsichtlich der technischen Verwendbarkeit entsprechen.

16.Gerichtsstand/Erfüllungsort/anzuwendendes Recht

16.1
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Firmensitz. Gerichtsstand für sämtliche zwischen uns und dem Käufer sich ergebenden Streitigkeiten ist Heilbronn. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

16.2
Die rechtliche Beurteilung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden formalen und materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie internationaler Handelsbestimmungen (CISG). Weiterhin ausgeschlossen sind Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung von ausländischen Rechtsnormen bzw. ausländischen Gerichtsständen führen würden.

17.Nebenabreden

Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Eine Abweichung von dem Schriftformerfordernis ist nur schriftlich wirksam. Zwischen uns und dem Käufer ist ausdrücklich vereinbart, dass ein konkludentes Abweichen vom Schriftformerfordernis ausdrücklich ausgeschlossen ist.

18.Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien dieje-nige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.

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